OLG Nürnberg - Beschluss vom 25.06.2024
8 U 775/24
Normen:
VVG § 1 S. 1; AKB Nr. A.2.5.2.1; ZPO § 286 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-Spezial 2024, 425
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 13.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 6475/22

Nachweis einer Beschädigung des Fahrzeugs eines Versicherungsnehmers durch die unmittelbare Einwirkung von Sturm

OLG Nürnberg, Beschluss vom 25.06.2024 - Aktenzeichen 8 U 775/24

DRsp Nr. 2024/8977

Nachweis einer Beschädigung des Fahrzeugs eines Versicherungsnehmers durch die unmittelbare Einwirkung von Sturm

Beim Nachweis einer Beschädigung des Fahrzeugs durch die unmittelbare Einwirkung von Sturm (Ziffer A.2.2.1.3 AKB 2015) kommen dem auf Leistung klagenden Versicherungsnehmer keine Beweiserleichterungen zugute.

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13.03.2024, Az. 20 O 6475/22, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

VVG § 1 S. 1; AKB Nr. A.2.5.2.1; ZPO § 286 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer Fahrzeugversicherung, die der Kläger für den in seinem Eigentum stehenden Kleintransporter Mercedes Benz Sprinter mit dem amtl. Kennzeichen ... bei der Beklagten unterhält.