Die Berufung ist erfolglos. Das Landgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, hinreichend gewichtige Umstände führten zu dem Schluß, es handele sich um einen gestellten Unfall. Folglich kann der Kläger von der Beklagten als Haftpflichtversicherer keinen Schadensersatz für seine Unfallschäden verlangen. Der weitere Vortrag der Parteien im Berufungsrechtszug führt zu keiner anderen Beurteilung der Sache; er bestätigt vielmehr die Annahme eines gestellten Unfalls.
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