Dem Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird stattgegeben.
II.Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
III.Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
IV.Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.
I.
Die Beklagte wendet sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 2. Juli 2020, mit dem dieses der Klage der Klägerin auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Werbeanlage stattgegeben hat.
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