AG Berlin-Charlottenburg, vom 07.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 220 C 125/16
LG Berlin, vom 17.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 64 S 87/17
Mietminderung wegen Geräusch- und Schmutzimmissionen verursacht durch eine auf einem Nachbargrundstück eines Dritten betriebene Baustelle (hier: zur Errichtung eines Neubaus in einer Baulücke); Maßstab der eigenen Abwehr- oder Entschädigungsmöglichkeit nach § 906 BGB des Vermieters
BGH, Urteil vom 29.04.2020 - Aktenzeichen VIII ZR 31/18
DRsp Nr. 2020/8157
Mietminderung wegen Geräusch- und Schmutzimmissionen verursacht durch eine auf einem Nachbargrundstück eines Dritten betriebene Baustelle (hier: zur Errichtung eines Neubaus in einer Baulücke); Maßstab der eigenen Abwehr- oder Entschädigungsmöglichkeit nach § 906BGB des Vermieters
a) Nach Abschluss des Mietvertrags eintretende erhöhte Geräusch- und Schmutzimmissionen begründen, auch wenn sie von einer auf einem Nachbargrundstück eines Dritten betriebenen Baustelle (hier: zur Errichtung eines Neubaus in einer Baulücke) herrühren, bei Fehlen anderslautender Beschaffenheitsvereinbarungen grundsätzlich keinen gemäß § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Mietminderung berechtigenden Mangel der Mietwohnung, wenn auch der Vermieter die Immissionen ohne eigene Abwehr- oder Entschädigungsmöglichkeit nach § 906BGB hinnehmen muss (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 29. April 2015 - VIII ZR 197/14, BGHZ 205, 177 Rn. 35, 39 ff. mwN).
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