Die Kläger nehmen den Beklagten wegen der Tötung von Michael M., Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater der Kläger zu 2) und 3), auf Schadensersatz in Anspruch.
Der Beklagte hat - wie im zweiten Rechtszug nicht mehr streitig ist - am 27. Februar 1987 gegen 4. 15 Uhr nach Verlassen des Lokals S. in L. dem Michael M. zwei gezielte Faustschläge ins Gesicht versetzt, worauf dieser jeweils zu Boden fiel und nach dem zweiten Sturz bewußtlos liegenblieb. Ärztliche Hilfe blieb erfolglos. Um 5. 30 Uhr wurde sein Tod festgestellt, der nach dem Obduktionsergebnis durch den Riß einer bestehenden Gefäßausdehnung (Aneurysma) der linken Hirnschlagader und der hierauf zurückzuführenden massiven Einblutung zwischen die weichen Hirnhäute eingetreten ist.
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