Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betr. ergeben (§ 349 II StPO i.V.m. § 79 III 1 OWiG). Zur Begründung wird auf die im Ergebnis zutreffende Stellungnahme der GStA in ihrer Antragsschrift vom 02.10.2018 Bezug genommen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
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