I.
Mit Urteil vom 27. Februar 2002 hat das Amtsgericht Leipzig die Betroffene wegen fahrlässiger Nichtbeachtung des Rotlichts einer Wechsellichtzeichenanlage zu einer Geldbuße von 127 EUR verurteilt sowie ihr unter Gewährung von Vollstreckungsaufschub für die Dauer eines Monats verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde der Betroffenen, die mit der Rüge der Verletzung des formellen und materiellen Rechts die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung begehrt.
Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, die Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79Abs.
Die Betroffene hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
II.
Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
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