LG Zweibrücken - Urteil vom 30.11.1992 (1 O 293/92) - DRsp Nr. 1995/3673
LG Zweibrücken, Urteil vom 30.11.1992 - Aktenzeichen 1 O 293/92
DRsp Nr. 1995/3673
Wenn der Versicherungsnehmer bei der Diebstahlanzeige des vers. Pkw die Frage nach Vorschäden mit "Seitenteil Heckblech" angegeben und später erklärt hat, den Pkw etwa ein Jahr vorher für 6.000 DM mit diesen Schäden gekauft zu haben, während nach dem Gutachten des Sachverständigen weitere Vorschäden bestanden und sogar ein wirtschaftlicher Totalschaden vorgelegen hat, und - wenn der Versicherungsnehmer auch nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen hat, daß er den Pkw etwa ein Jahr vor dem behaupteten Diebstahl nur mit Schäden an Seitenteil und Heckblech zum Preis von 6.000 DM gekauft hat,
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