LG Zweibrücken - 18.08.1992 (1 Qs 131/92) - DRsp Nr. 1996/18907
LG Zweibrücken, vom 18.08.1992 - Aktenzeichen 1 Qs 131/92
DRsp Nr. 1996/18907
Zwar geht vom Kfz der Führerscheinklasse 2 und insbesondere von Omnibussen im Personenverkehr generell eine größere Gefahr aus als von einem PKW, wenn dies Kfz von einem Fahrer unter Alkoholeinfluß geführt werden. Die einmalige Trunkenheitsfahrt (2,12 0/00) begründet jedoch nicht die Annahme, daß sich dieser Charaktermangel in einer für die Allgemeinheit sicherheitsgefährdenden Weise auswirken werde, wenn er die der Ausnahmeregelung unterfallenden Linienbusse fährt.