LG Tübingen - 25.07.1994 (1 S 123/94) - DRsp Nr. 1996/29905
LG Tübingen, vom 25.07.1994 - Aktenzeichen 1 S 123/94
DRsp Nr. 1996/29905
1. Der Rechtsanwalt, der von der bloßen Möglichkeit des Bestehens einer eintrittspflichtigen Rechtsschutzversicherung Kenntnis erlangt, hat eigene Initiative zu entwickeln, um den Sachverhalt insoweit zu überprüfen. Dabei trifft den Anwalt um so mehr eine Verpflichtung zur Abklärung, je unübersichtlicher sich die versicherungsrechtliche Lage für den Laien darstellt und je aufwendiger und kostenträchtiger das Mandat sich zu entwickeln vermag.
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