LG Stuttgart - Urteil vom 28.09.1992 (7 O 172/92) - DRsp Nr. 1994/15295
LG Stuttgart, Urteil vom 28.09.1992 - Aktenzeichen 7 O 172/92
DRsp Nr. 1994/15295
Entstehen am versicherten Fahrzeug infolge des Durchfahrens eines Schlaglochs mit überhöhter Geschwindigkeit massive Unfallschäden (Bruch der Antriebswelle und des Differentials, Getriebeschaden, Verschiebung der Radaufhängung), so liegt ein Betriebsschaden vor, falls der VN die Strecke und ihren Zustand gekannt hat.