LG Saarbrücken - Urteil vom 19.09.1994 (6 O 56/94) - DRsp Nr. 1995/9659
LG Saarbrücken, Urteil vom 19.09.1994 - Aktenzeichen 6 O 56/94
DRsp Nr. 1995/9659
1. Der Leasingnehmer haftet dem Leasinggeber im Falle einer von ihm veranlaßten Kündigung auf Schadensersatz. Der Schaden besteht in Höhe der von dem Leasingnehmer zugesagten Vollamortisation und berechnet sich damit nach den Kosten des Leasinggebers und seinem Gewinn.2. Die Verjährung der Ersatzansprüche des Leasinggebers bestimmt sich allein nach § 196 Abs. 1 Nr. 6BGB, nicht aber nach § 558BGB.