LG Saarbrücken - 02.05.1986 (10 O 379/85) - DRsp Nr. 1994/15267
LG Saarbrücken, vom 02.05.1986 - Aktenzeichen 10 O 379/85
DRsp Nr. 1994/15267
1. Der Versicherungsnehmer ist für den Zusammenstoß mit dem Haarwild (hier: Reh) beweispflichtig. 2. Ausweichschäden - ohne Berührung - fallen nicht unter den Versicherungsschutz. 3. Die Rettungspflicht des Versicherungsnehmers (§ 62VVG) beginnt erst mit dem Versicherungsfall. Schäden, die der Versicherungsnehmer dadurch erleidet, daß er sich bemüht, den Eintritt des Versicherungsfalls zu vermeiden (hier: Ausweichen vor Wild auf der Fahrbahn), fallen daher nicht unter die vom Versicherer zu deckenden Rettungskosten (§ 63VVG).