LG Rottweil - Urteil vom 03.06.1987 (1 O 268/87) - DRsp Nr. 1994/15258
LG Rottweil, Urteil vom 03.06.1987 - Aktenzeichen 1 O 268/87
DRsp Nr. 1994/15258
Die Kosten der Instandhaltung und Pflege der Grabstätte eines Getöteten sind, soweit sie nicht zu den eigentlichen Beerdigungskosten zählen, auch dann nicht von dem nach § 844BGB Ersatzpflichtigen zu erstatten, wenn die einschlägige Friedhofssatzung eine rechtliche Verpflichtung der Hinterbliebenen zur Grabpflege begründet.