LG Münster - Urteil vom 19.08.1994 (3 S 24/94) - DRsp Nr. 1995/4986
LG Münster, Urteil vom 19.08.1994 - Aktenzeichen 3 S 24/94
DRsp Nr. 1995/4986
Ein Geschädigter, der seinen Kraftfahrzeugschaden - mangels anzuerkennenden Integritätsinteresses für eine Teil- oder Billigreparatur mit Kosten oberhalb des Wiederbeschaffungswertes - nur nach diesem Wiederbeschaffungswert abrechnen darf, muß sich im Rahmen dieser Abrechnung auf ein günstiges, den Schätzpreis übersteigendes Übernahmeangebot für den anzurechnenden Restwert verweisen lassen.