LG Münster - Urteil vom 19.08.1994 (3 S 24/94) - DRsp Nr. 1995/4983
LG Münster, Urteil vom 19.08.1994 - Aktenzeichen 3 S 24/94
DRsp Nr. 1995/4983
Dem durch einen Kfz-Unfall geschädigten Fahrzeugeigentümer ist bei der Wahl zwischen Reparatur- und Ersatzwagenbeschaffungskosten-Abrechnung die Inanspruchnahme des Integritätszuschlags von 30 % für eine den Wiederbeschaffungswert übersteigende Schadensregulierung auf Reparaturkostenbasis verwehrt, wenn er tatsächlich nur eine Teil- oder Billigreparatur durchführt, die nicht zur Wiederherstellung des früheren Fahrzeugzustands führt.