Die nach Vorlage an die Kammer gemäß §§ 11 Abs. 2 Satz 5, als sofortige Beschwerden zu behandelnden Erinnerungen des Klägers gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Rechtspflegers vom 8.6.1994 sind zulässig (§§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 und 2, 569, 577 ZPO) aber unbegründet.
Gemäß § 91 Abs. 1 ZPO werden nur die für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendigen Kosten ersetzt. Der Begriff der Notwendigkeit der Kosten ist unter dem Gesichtspunkt zu beurteilen, daß die Parteien nach Treu und Glauben gehalten sind, die Kosten niedrig zu halten (vgl. OLG Koblenz, JurBüro 1977, 673).
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