LG München I - 29.07.1986 (10 O 21387/85) - DRsp Nr. 1994/15078
LG München I, vom 29.07.1986 - Aktenzeichen 10 O 21387/85
DRsp Nr. 1994/15078
1. Verschweigt der Versicherungsnehmer der Polizei gegenüber einen Zusammenstoß mit einem Reh, so liegt eine zur Leistungsfreiheit führende vorsätzliche Obliegenheitsverletzung nach dem Versicherungsfall vor. 2. Bei einer Deckungsablehnung entfällt der Hinweis mangelnder Fälligkeit nach § 14AKB.