LG München I - 21.10.1994 (23 O 6906/94) - DRsp Nr. 1996/3796
LG München I, vom 21.10.1994 - Aktenzeichen 23 O 6906/94
DRsp Nr. 1996/3796
1. Eine Repräsentantenstellung ist zu bejahen, wenn jemandem ein Geschäftswagen zur ständigen alleinigen Nutzung zur Verfügung gestellt wird.Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, daß mit der Übertragung der alleinigen, nicht nur vorübergehenden Obhut des Fahrzeugs auch die alleinige Risikoverwaltung anvertraut wird.2. Das Zurücklassen von Fahrzeugschein und Reserveschlüssel im Kfz ist als grob fahrlässig zu qualifizieren.