LG Mühlhausen - 19.10.1994 (3 O 1015/93) - DRsp Nr. 1996/3996
LG Mühlhausen, vom 19.10.1994 - Aktenzeichen 3 O 1015/93
DRsp Nr. 1996/3996
1. Die Kosten einer Insassenunfallversicherung und für den Ausschluß der Selbstbeteiligung sind nicht ohne weiteres erstattungsfähig.2. Die Höhe des Abzuges für ersparte eigene Betriebskosten sind - hier bei hohem Fahrbedarf - mit 10 % anzusetzen.3. Der Zeitaufwand des Geschädigten für die außergerichtliche Geltendmachung des Schadens ist nicht ausgleichsfähig.