LG Mönchengladbach - Urteil vom 06.05.1986 (10 O 425/85) - DRsp Nr. 1994/15146
LG Mönchengladbach, Urteil vom 06.05.1986 - Aktenzeichen 10 O 425/85
DRsp Nr. 1994/15146
Der Beweis ist insofern als geführt anzusehen, als es für die Bejahung des Vorsatzes ausreicht, daß der Versicherungsnehmer den Erfolg als möglich vorausgesehen und für den Fall des Eintritts gebilligt haben muß, wobei sich dieser "dolus eventualis" weder auf die Einzelheiten des Erfolges noch auf dessen Art/Umfang geziehen muß.