LG Mainz - Urteil vom 14.02.1980 (1 O 328/79) - DRsp Nr. 1994/15022
LG Mainz, Urteil vom 14.02.1980 - Aktenzeichen 1 O 328/79
DRsp Nr. 1994/15022
Weist der Versicherer Umstände nach, die gegen einen Diebstahl sprechen, so greifen die Regeln des Anscheinsbeweises nicht ein. Der Versicherungsnehmer hat vielmehr den vollen Nachweis einer Entwendung zu erbringen.