LG Mainz - Urteil vom 07.06.1994 (6 S 94/93) - DRsp Nr. 1995/3878
LG Mainz, Urteil vom 07.06.1994 - Aktenzeichen 6 S 94/93
DRsp Nr. 1995/3878
1) Der Geschädigte muß vor der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges nur dann ein oder zwei Konkurrenzangebote einholen, wenn die Mietwagenkosten für ihn erkennbar deutlich aus dem Rahmen fallen.2) Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, sich vor der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges nach Sonder- und Pauschaltarifen zu erkundigen.3) Wird der Geschädigte vor der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges von dem Vermieter nicht hinreichend deutlich über die Tarifgestaltung und die Ungewißheit hinsichtlich der Erstattung durch die Versicherung unterrichtet, steht dem Geschädigten ein Schadensersatzanspruch hieraus gegen den Vermieter zu.
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