LG Mainz - 01.09.1987 (3 S 173/87) - DRsp Nr. 1994/15019
LG Mainz, vom 01.09.1987 - Aktenzeichen 3 S 173/87
DRsp Nr. 1994/15019
1. Zustellgebühren sind zu erstatten. 2. Bei fehlender eigener Vollkaskoversicherung keine Übernahmepflicht von Haftungsfreistellungskosten. 3. Grundsätzlicher pauschaler Abzug von 15 %; es sei denn, die ADAC-Tabelle ergibt einen günstigeren Endbetrag.