LG Köln - Urteil vom 31.07.1992 (Ns 506 Js 243/92) - DRsp Nr. 1994/14917
LG Köln, Urteil vom 31.07.1992 - Aktenzeichen Ns 506 Js 243/92
DRsp Nr. 1994/14917
Kann die für die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit im Verkehr geltende Regelvermutung aus § 69 Abs. 2 Nr. 2StGB nicht durch über drei Jahrzehnte unauffällige Verkehrsteilnahme und Nachschulungskurs widerlegt werden, so rechtfertigen diese Umstände in Verbindung mit etwa fünfmonatiger Dauer der Führerscheinsicherstellung nunmehr die Herabsetzung der Sperre aus § 69aStGB auf deren Mindestmaß von noch drei Monaten.