LG Köln - 30.09.1994 (19 U 284/93) - DRsp Nr. 1995/9630
LG Köln, vom 30.09.1994 - Aktenzeichen 19 U 284/93
DRsp Nr. 1995/9630
1. Fordert ein Arbeiter einer Gerüstbaufirma, die mit dem Abbau eines Gerüsts beauftragt ist, einen Arbeiter einer Fremdfirma (hier: Fensterbau) auf, Teile des Gerüsts abzubauen, so ist der aufgeforderte Arbeitnehmer während der Tätigkeit am Gerüst in die Gerüstbaufirma eingegliedert und gilt als Arbeitnehmer dieses Unternehmens.2. Verunglückt der helfende Arbeitnehmer bei dieser Tätigkeit, so muß er sich den Haftungsausschluß nach §§ 636, 637RVO entgegenhalten lassen und hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld.