LG Köln - 25.07.1994 (24 O 225/93) - DRsp Nr. 1996/3855
LG Köln, vom 25.07.1994 - Aktenzeichen 24 O 225/93
DRsp Nr. 1996/3855
Allein durch den Beweis des Abstellens und Nichtwiederauffindens Nichtwiederauffindens des Fahrzeugs kann der Versicherungsnehmer das äußere Bild des Diebstahls regelmäßig dann nicht beweisen, wenn der Verbleib von Fahrzeugschlüsseln ungeklärt ist und daher die Möglichkeit besteht, daß das Fahrzeug mit passenden Schlüsseln, die vom Versicherungsnehmer stammen, gefahren worden ist.