LG Heidelberg - 24.06.1986 (4 O 56/86) - DRsp Nr. 1994/14758
LG Heidelberg, vom 24.06.1986 - Aktenzeichen 4 O 56/86
DRsp Nr. 1994/14758
1. Ein Forderungsübergang auf den Sozialhilfeträger findet nicht schon im Unfallzeitpunkt, sondern erst bei Vorliegen einer Hilfsbedürftigkeit statt. 2. Eine Hilfsbedürftigkeit entfällt bei bestehenden und durchsetzbarem Schadensersatzanspruch. 3. Verzichtet eine Haftpflichtversicherung auf die Einrede der Verjährung, so besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellungsklage.