LG Hannover - Urteil vom 22.09.1992 (17 O 212/92) - DRsp Nr. 1994/14714
LG Hannover, Urteil vom 22.09.1992 - Aktenzeichen 17 O 212/92
DRsp Nr. 1994/14714
Gibt der Antragsteller nur einige wenige Vorschäden anstelle der tatsächlichen Vielzahl von Vorschäden und auch die Vorversicherer nur teilweise an, dann ist die arglistige Täuschung indiziell nachgewiesen; eine Rückfragepflicht auf Grund der angegebenen Umstände besteht nicht.