LG Hamburg - Beschluß vom 13.01.1993 (603 Qs 38/93) - DRsp Nr. 1994/14653
LG Hamburg, Beschluß vom 13.01.1993 - Aktenzeichen 603 Qs 38/93
DRsp Nr. 1994/14653
Auch bei vollem Erfolg des auf die Rechtsfolgen beschränkten Einspruchs gegen einen Strafbefehl sind dem Verurteilten die Verfahrenskosten und die ihm entstandenen Auslagen aufzuerlegen.