LG Hamburg vom 23.10.1998
331 O 53/98
Normen:
BGB § 852 ; HpflG § 11 ; SGB X § 116 ;
Fundstellen:
DRsp I(147)350c
VersR 1999, 69

LG Hamburg - 23.10.1998 (331 O 53/98) - DRsp Nr. 1999/5663

LG Hamburg, vom 23.10.1998 - Aktenzeichen 331 O 53/98

DRsp Nr. 1999/5663

1. Sind bei einer Behörde mit der Bearbeitung eines Schadensfalls mehrere Bedienstete befaßt, so kommt es für § 852 BGB auf die Kenntnis desjenigen an, der für die Vorbereitung und Verfolgung von Regreßansprüchen zuständig ist. Maßgebend sind die innerbehördlichen Organisationsvorschriften, selbst wenn sie unzweckmäßig oder organisationsfehlerhaft sind. 2. Der positiven Kenntnis i. S. v. § 852 BGB steht ein mißbräuchliches Sichverschließen von der Kenntnis gleich. Ein solches liegt bei einer Behörde vor, wenn die Behörde ihre eigenen Anordnungen nicht beachtet, beachtet, die den Informationsfluß zwischen anderen Bediensteten und dem Regreßbearbeiter regeln.

Normenkette:

BGB § 852 ; HpflG § 11 ; SGB X § 116 ;
Fundstellen
DRsp I(147)350c
VersR 1999, 69