LG Freiburg - Urteil vom 29.01.1992 (2 O 328/90) - DRsp Nr. 1994/14586
LG Freiburg, Urteil vom 29.01.1992 - Aktenzeichen 2 O 328/90
DRsp Nr. 1994/14586
1. Der Aufwendungsersatzanspruch nach § 63VVG entfällt erst dann, wenn der Anspruchsteller vorsätzlich oder grob fahrlässig die Gefahr des Eintritts des Haftpflichtversicherungsfalls falsch eingeschätzt hat. 2. Es ist nicht grob fahrlässig, wenn ein technischer Laie davon ausgeht, daß brennende Kfz explodieren können. 3. Im Rahmen des § 63VVG sind bei adäquatem Ursachenzusammenhang auch unfreiwillige Vermögensopfer auszugleichen.