LG Frankfurt/Main - Urteil vom 30.10.1992 (2/22 O 313/91) - DRsp Nr. 1994/14546
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 30.10.1992 - Aktenzeichen 2/22 O 313/91
DRsp Nr. 1994/14546
Von einem Auffahrunfall und einem daran anknüpfenden Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Auffahrenden kann nur dann ausgegangen werden, wenn es feststeht, daß das vorausfahrende Fahrzeug sich schon einige Zeit auf der gleichen Fahrspur wie das auffahrende Fahrzeug befand.