»Der Entschädigungsanspruch des Kl. [nach einem Totalschaden seines Pkw] folgt aus dem mit der Bekl. abgeschlossenen Teilkaskoversicherungsvertrag i. V. m. §
Allgemein wird die Auffassung vertreten, Glasteile unterlägen keiner Abnutzung (vgl. z. B. Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung §
Die Bekl. vertritt demgegenüber die Auffassung,.. wenn der Pkw .. nicht repariert würde, weil er einen Totalschaden erlitten hat, dann bestehe ihre Eintrittspflicht nur in Höhe des Prozentsatzes des Materialwerts, der dem Zeitwert des Pkw im Verhältnis zu dessen Neuwert entspreche. Diese Auffassung findet in dem Wortlaut des §
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