LG Frankfurt/Main vom 08.02.1993
2/24 S 265/92
Normen:
BGB §§ 675, 276;
Fundstellen:
VersR 1994, 603

LG Frankfurt/Main - 08.02.1993 (2/24 S 265/92) - DRsp Nr. 1995/3938

LG Frankfurt/Main, vom 08.02.1993 - Aktenzeichen 2/24 S 265/92

DRsp Nr. 1995/3938

1. Holt ein von einem rechtsschutzversicherten Mandanten beauftragter Rechtsanwalt in einer Verkehrssache eine Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung für das Ordnungswidrigkeitenverfahren ein, so übernimmt er damit konkludent auch die Verpflichtung, vor Erhebung von Haftpflichtansprüchen hierfür ebenfalls eine Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers einzuholen. 2. Ein von einem rechtsschutzversicherten Mandanten beauftragter Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich des Vorliegens einer Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers zu vergewissern. Das gilt auch, wenn ihm von dem Mandanten mitgeteilt wurde, daß eine Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers vorliege, sich aus den Umständen des Falls aber Anhaltspunkte für die irrige Annahme einer Deckungszusage ergeben.

Normenkette:

BGB §§ 675, 276;
Fundstellen
VersR 1994, 603