LG Flensburg - 09.09.1993 (3 O 6/93) - DRsp Nr. 1995/4036
LG Flensburg, vom 09.09.1993 - Aktenzeichen 3 O 6/93
DRsp Nr. 1995/4036
Geschütztes Rechtsgut des § 142StGB ist allein das zivilrechtliche Beweissicherungsinteresse des (dritten) Unfallbeteiligten, nicht jedoch das des eigenen Versicherers. Nur dann, wenn mit Rücksicht auf ein mögliches Beweissicherungsinteresse (dritter) Unfallbeteiligter ein Verstoß des Versicherungsnehmers gegen § 142StGB vorliegt, stellt sich dieser gesetzliche Verstoß quasi in Reflexwirkung auch als Aufklärungsverstoß gegenüber dem Vollkaskoversicherer dar (i.A. an BGH VersR 1987, 657 (658)).