LG Essen - Urteil vom 15.10.1992 (18 O 186/92) - DRsp Nr. 1994/14502
LG Essen, Urteil vom 15.10.1992 - Aktenzeichen 18 O 186/92
DRsp Nr. 1994/14502
Werden Hausratsgegenstände von Kindern des VN, die auswärts studieren, nicht in ihrer Studentenwohnung, sondern an einem dritten Ort gelagert und geschieht dies für einen Zeitraum von mehr als 3 Monaten, so ist die Entwendung dieser Gegenstände durch Einbruchdiebstahl nicht von der Außenversicherung umfaßt.