LG Ellwangen - Urteil vom 08.03.1979 (III O 4/79) - DRsp Nr. 1994/14496
LG Ellwangen, Urteil vom 08.03.1979 - Aktenzeichen III O 4/79
DRsp Nr. 1994/14496
1. Der Haftpflichtversicherung steht zur Prüfung der geltend gemachten Forderungen bei einfach gelagerten Fällen in der Regel ein Zeitraum von 2 bis 3 Wochen zu. 2. Die Prüfungszeit verlängert sich angemessen, wenn in diesen Zeitraum die Weihnachtsfeiertage und die letzte Jahreswoche fallen.