LG Duisburg - Urteil vom 28.02.1986 (4 S 248/85) - DRsp Nr. 1994/14457
LG Duisburg, Urteil vom 28.02.1986 - Aktenzeichen 4 S 248/85
DRsp Nr. 1994/14457
A. 1. Die Abrechnung auf Totalschadenbasis und die nach den fiktiven Reparaturkosten muß grundsätzlich zu annähernd gleichen Ergebnissen führen. 2. Die erreicht man dadurch, daß der Restwert sich aus der Differenz von Wiederbeschaffungswert abzüglich Reparaturkosten ergibt. 3. Ein eventueller höherer erzielbarer Restwert fällt dann nicht ins Gewicht, wenn er nur mit besonderem Geschick bei ausgesuchten Käuferschichten erzielbar wäre.