LG Düsseldorf - Urteil vom 20.06.1979 (23 S 533/77) - DRsp Nr. 1994/14492
LG Düsseldorf, Urteil vom 20.06.1979 - Aktenzeichen 23 S 533/77
DRsp Nr. 1994/14492
Ein Abschleppunternehmer, der im Auftrag der Polizei einen an verbotener Stelle geparkten Pkw abschleppt, haftet dem Eigentümer für alle anläßlich des Abschleppvorgangs entstandenen Schäden mit der Ausnahme solcher, die unter Beachtung der verkehrsüblichen Sorgfalt zwangsläufig beim Abschleppvorgang (z.B. beim Öffnen des Fahrzeugs) entstehen.