»Der Kl. steht nach § 66 Abs. 1 VVG kein Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten zu. Die Hinzuziehung eines Sachverständigen war nämlich nicht geboten. Die Kl. war zum einen nicht auf die [Hilfe] eines Sachverständigen angewiesen, da sie über eigene sachkundige Mitarbeiter verfügt. Zum anderen hätte sich die Kl. vor Einschaltung eines Sachverständigen kurz mit der Bekl. ins Benehmen setzen können, ob diese einen Haussachverständigen ... beauftragen würde. ...
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