LG Detmold - Beschluß vom 17.03.1989 (4 Qs 55/89) - DRsp Nr. 1994/14439
LG Detmold, Beschluß vom 17.03.1989 - Aktenzeichen 4 Qs 55/89
DRsp Nr. 1994/14439
Wird der persönlich charakterlichen Unzuverlässigkeit eines Kraftfahrers dadurch entgegengewirkt, daß er beim Führen von Panzerfahrzeugen der Bundeswehr der umfassenden Aufsicht Dritter untersteht, ist eine Gefährdung der Verkehrssicherheit nicht zu erwarten, so daß trotz vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis das Führen von Panzerfahrzeugen in analoger Anwendung des § 69 aStGB gestattet werden kann.