Von Entziehung der Fahrerlaubnis kann nach Ansicht des OLG Düsseldorf abgesehen werden, wenn der Angekl. in fahruntüchtigem Zustand seinen auf einem Parkplatz abgestellten Pkw lediglich wenige Meter versetzt, um ihn ordnungsgemäß zu parken (ZfS 1988, 124) oder zu noch nachtschlafender Zeit - zwischen 4.00 und 4.25 Uhr - und abseits vom fließenden Straßenverkehr einen Pkw aus einer Haltverbotszone zu einer etwa 60 bis 80 m entfernten Parklücke fährt (ZfS 1990, 214).
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