LG Darmstadt - Urteil vom 19.03.1992 (4 O 56/91) - DRsp Nr. 1994/14426
LG Darmstadt, Urteil vom 19.03.1992 - Aktenzeichen 4 O 56/91
DRsp Nr. 1994/14426
Der Versicherungsnehmer ermöglicht die Entwendung durch grobe Fahrlässigkeit, wenn er bei einem mit Zentralverriegelung ausgerüsteten Fahrzeug eine Handtasche mit einem Ersatzschlüssel zum Fahrzeug im Kofferraum des verschlossenen Fahrzeugs zurückläßt.