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1992
Sonstige
Sonstige
LG
LG Darmstadt
LG Darmstadt - Beschluß vom 22.04.1992
12 Qs 273/92 - 2 OWiG
Normen:
OWiG
§
47
Abs.
2
;
StPO
§
153
Abs.
2
, §
390
Abs.
5
;
Fundstellen:
DAR 1993, 37
LG Darmstadt - Beschluß vom 22.04.1992 (12 Qs 273/92 - 2 OWiG) - DRsp Nr. 1994/14425
LG Darmstadt,
Beschluß
vom 22.04.1992
- Aktenzeichen 12 Qs 273/92 - 2 OWiG
DRsp Nr. 1994/14425
Die Unanfechtbarkeit der Hauptentscheidung, hier: Einstellungsbeschluß, hat auch die Unanfechtbarkeit der Auslagenentscheidung zur Folge.
Normenkette:
OWiG
§
47
Abs.
2
;
StPO
§
153
Abs.
2
, §
390
Abs.
5
;
Fundstellen
DAR 1993, 37
© copyright - Deubner Verlag, Köln
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