AKB § 7 I, § 7 V Abs. 4, § 13 Abs. 1 ; VVG § 6 Abs. 3 ;
Fundstellen:
VersR 1995, 206
LG Darmstadt - 26.11.1992 (4 O 718/91) - DRsp Nr. 1995/9591
LG Darmstadt, vom 26.11.1992 - Aktenzeichen 4 O 718/91
DRsp Nr. 1995/9591
1. Der vom Versicherungsnehmer für den Erwerb des gestohlenen Fahrzeugs aufgewendete Geldbetrag kann für den Versicherer bei der Schätzung des Wiederbeschaffungswerts von entscheidender Bedeutung sein.2. Da es nach dem Diebstahl eines Fahrzeugs regelmäßig ausgeschlossen ist, den Schaden durch eine Inaugenscheinnahme zu überprüfen, stellen falsche Angaben zum Kaufpreis des Fahrzeugs eine schwere Obliegenheitsverletzung dar, die zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt (hier: behaupteter Kaufpreis von 21.800 DM statt der tatsächlich gezahlten 11.800 DM).
Normenkette:
AKB § 7 I, § 7 V Abs. 4, § 13 Abs. 1 ; VVG § 6 Abs. 3 ;
Hinweise:
Die Berufung des Klägers ist durch abgekürztes Urteil des OLG Frankfurt/M. vom 19.04.94 (22 U 26/93) zurückgewiesen worden. - Wie hier OLG Köln VersR 1994, 1462; OLG Karlsruhe VersR 1994, 1183; vgl. zum Begriff des "Anschaffungspreises" OLG Hamm VersR 1994, .
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