LG Bochum - Urteil vom 10.09.1994 (9 S 71/94) - DRsp Nr. 1995/4992
LG Bochum, Urteil vom 10.09.1994 - Aktenzeichen 9 S 71/94
DRsp Nr. 1995/4992
Dem geschädigten Kfz-Eigentümer ist eine Abrechnung der unfallbedingten Reparaturkosten auf sogenannter Gutachtenbasis - statt nach den angefallenen Kosten aus durchgeführter Instandsetzung - ausnahmsweise dann versagt, wenn er das Fahrzeug - ohne irgendwelche Verzichte oder Einbußen - mit einem niedrigeren Aufwand in einer anerkannten und autorisierten Fach- und Kundendienstwerkstatt ordnungsgemäß, vollständig, vollwertig und fachgerecht hat reparieren lassen.