1. Zur - bejahten - Halterhaftung bei unbefugtem Gebrauch des Fahrzeugs siehe OLG Saarbrücken SP 1994, 142. Der Halter hatte die unbefugte Benutzung seines Fahrzeugs schuldhaft ermöglicht, indem er seine Jacke, in der sich Fahrzeugpapiere und -schlüssel befanden, in einem Lokal ausgezogen und vergessen hatte.
2. In dem der Entscheidung des AG Hannover NZV 1993, 483 = SP 1994, 112 zugrunde liegenden Fall konnte eine Auffahrt wegen eines ordnungswidrig geparkten Pkw nicht befahren werden. Das Gericht hat eine Haftung des Halters abgelehnt, eine Haftung des Fahrzeugführers als unmittelbarer Verursacher der Zustandsstörung bejaht.
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