LG Berlin - Urteil vom 18.08.1994 (13 O 160/94) - DRsp Nr. 1996/29863
LG Berlin, Urteil vom 18.08.1994 - Aktenzeichen 13 O 160/94
DRsp Nr. 1996/29863
Die Kenntnis von der allgemeinen Gefahrenlage infolge des schlechten Straßenzustands in Ostberlin wirkt haftungsrechtlich gegenüber den öffentlichen Straßenbaulastträgern wie eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf höchstens 20 bis 30 km/h, allerdings mit der Maßgabe, daß die Verkehrsteilnehmer auf eigenes Risiko schneller fahren dürfen.