LG Berlin - 27.10.1993 (17 O 364/93) - DRsp Nr. 1995/3781
LG Berlin, vom 27.10.1993 - Aktenzeichen 17 O 364/93
DRsp Nr. 1995/3781
Ein Kfz-Händler führt den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, wenn er es gestattet, daß seine Mitarbeiter die jeweils zu bearbeitenden Fahrzeuge mit dem Zündschlüssel auf dem offenen Betriebsgelände abstellen, und sie dabei nicht ständig dazu anhält, die jeweils zu bearbeitenden Fahrzeuge stets im Auge zu behalten.